Mietbedingungen

Reservierung

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

Zahlung und Kaution

Wird die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.

Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.

Rücktritt und Schadensersatz

Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31-90 Tage vor Mietbeginn 20%; 14-30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90 %. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/ Anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/ unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.

Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen(z. B: Schadenersatzansprüche des nachfolgerden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

 

Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

Schutzbrief

Der Mieter muss zum Zweck der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mieterdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig – die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B: asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

 

Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der  Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

 

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.

Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – sowie die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (z. B. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu  vertreten hat.

Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter(oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist; der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. Verhalten bei Unfällen) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht nach Ziffern Führungspflicht oder Obhutspflicht dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regelung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

Es ist dem Mieter nicht erlaubt, die Mietsache weiter-und unter zu vermieten, sowie das Mietobjekt an Fremde Dritte zu überlassen.

 

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzuges bzw. bei von ihm zu betretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung stehen oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

 

Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. Haftung des Mieters). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzügli8ch einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

 

Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihrer erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordung verlegen oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- uns Scheckverfahren.

Schlussbestimmung

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermieterbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der/Die Mieter wurde(n) ausführlich eingewiesen und auf die Fahrzeugabmessungen

[B 2,320 m/H 2,840 m/L 6,99 m]: cm aufmerksam gemacht. Die Fahrer wurden darauf hingewiesen, dass sie sich über Rechte, Pflichten und Regelungen (Straßenverkehrsordnungen usw.) der jeweiligen Reiseziele und der Transitländer selbst zu informieren haben.

Der Mieter wurde ausdrücklich auf die eigenverantwortliche Abschlussmöglichkeiten einer optionalen (= kostenpflichtigen) Selbstbeteiligungs-Zusatzversicherung mittels einen externen Versicherers hingewiesen.

Rumänien, Bulgarien, Ukraine, Russland, Türkei, Marokko, Tunesien, Island sind nicht zur Einreise mit diesem Fahrzeug frei gegeben. Hierüber wurde der Mieter vor Vertragsabschluss informiert. Zuwiderhandlung ist gleich Vorsatz und unterliegt somit keinerlei Haftungsbeschränkung. In besagten Ländern erfolgt auch keinerlei Organisation bzw. Erbringung von Schutzbriefleistungen.

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